Aufenthaltsrecht
Zugewanderte Ausländerinnen und Ausländer aus Herkunftsstaaten außerhalb der Europäischen Union wenden sich bei allen Fragen, die den Aufenthalt in Deutschland betreffen, an die Ausländerbehörde. Diese Behörde ist für Visaangelegenheiten sowie für die Erteilung der Aufenthaltsoder Niederlassungserlaubnis zuständig. Das Rathaus in Ihrer Gemeinde oder Stadt wird Ihnen weiterhelfen, wenn Sie Ihre zuständige Ausländerbehörde nicht kennen.
Aufenthaltstitel
Für auf Dauer angelegte Aufenthalte in Deutschland wird grundsätzlich zwischen der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis unterschieden. Zur erstmaligen Einreise ist ein nationales Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das dann in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis oder in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden kann.
Bitte wenden Sie sich daher möglichst sofort nach Ihrer Einreise, unbedingt aber noch vor Ablauf Ihres Visums, an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird für die im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten möglichen Aufenthaltszwecke Ausbildung und Erwerbstätigkeit oder aber aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen sowie familiären Gründen erteilt. Die Ausübung der beruflichen Beschäftigung setzt voraus, dass die Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich gestattet.
Eine Niederlassungserlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen, zum Beispiel die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes oder ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, erfüllt sind. Ausreichende Sprachkenntnisse liegen vor, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen ist oder die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(Quelle: Die Broschüre „Willkommen in Deutschland“, Bundesministerium des Inneren)
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